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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 26.02.2009, Aktenzeichen: 8 U 150/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 150/08

Urteil vom 26.02.2009


Leitsatz:1. Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der Versicherungsnehmerin (36jährige Hausfrau ohne Schulausbildung) die Rubrik "Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeitsklausel bin ich einverstanden" angekreuzt und in einer Anlage zum Antrag die Klausel inhaltlich erörtert, so steht ihr kein Leistungsanspruch zu, wenn sie zwar in dem erstmals nach Antragstellung ausgeübten Beruf als Tischlerin zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, eine Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht gegeben ist.

2. Behauptet der Versicherungsnehmer, mündlich sei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten ausdrücklich eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Hausfrau vereinbart worden, so trifft ihn für eine derartige mündliche Antragsergänzung die Darlegungs- und Beweislast. Dem stehen auch die Grundsätze der Wissenszurechnung des Versicherers ("Auge-und-Ohr-Rechtsprechung") nicht entgegen.

3. Die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel ist grundsätzlich mit § 307 BGB vereinbar.
Rechtsgebiete:BBBUZ, VVG
Vorschriften:BBBUZ § 2, VVG § 172 n. F.,
Stichworte:Erwerbsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung,
Verfahrensgang:LG Verden, 8 O 25/08 vom 09.07.2008

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