JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen: 14 U 14/08
| Leitsatz: | 1. Auch im Vergabeverfahren richtet sich die Auslegung der Bietererklärung und die Beurteilung des Zustandekommens des Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB. 2. Verzögert sich die Vergabe und kommt es innerhalb dieser Zeit zu wesentlichen Preisänderungen oder ist die Einhaltung von verbindlichen Fristen nicht mehr möglich, kann der Zuschlag des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem wegen § 24 Nr. 3 VOB/A nicht abänderbaren Angebot des Bieters ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB darstellen. 3. Die Besonderheiten des Vergaberechts erfordern grundsätzlich keinen besonderen Schutz des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber einem Mehrvergütungsanspruch eines Bieters wegen während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretener Preiserhöhungen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/A |
| Vorschriften: | BGB § 150 Abs. 2, VOB/A § 24 Nr. 3, |
| Stichworte: | Mehrvergütungsanspruch eines Bieters bei Verlängerung der Zuschlagsfrist, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 3 O 147/07 vom 29.11.2007 |
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