JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 22 U 99/01
| Leitsatz: | Die unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben ist auch ohne Aufstellung eines zugrundeliegenden Teilungsplans ausnahmsweise dann zulässig, wenn die verklagte Miterbin allein im Besitz des verbliebenen und teilungsreifen Nachlasses ist, und die übrigen nicht verklagten Miterben zuvor im Wege der Absichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind oder der begehrten Teilung zugestimmt bzw. in nicht erheblicher Form widersprochen haben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2042, BGB § 752, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 2 O 632/00 |
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