JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 24.07.2000, Aktenzeichen: 4 U 38/00
| Leitsatz: | 1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann nur in Ausnahmefällen Grundlage für einen Unterlassungsanspruch sein, da das Rechtsverhältnis zwischen Nachbarn durch die §§ 906 ff BGB und das Nachbarrecht weitgehend gesetzlich geregelt ist. 2. Aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO oder örtlichen Bauvorschriften können keine zivilrechtlichen Abwehr- oder Unterlassungsansprüche eines Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks abgeleitet werden. 3. Ist in einem Grundfstückkaufvertrag zwischen einer Gemeinde und dem Erwerber des Grundstücks die Auflage enthalten, dass auf dem Grundstück nur ein Gebäude mit Flachdach errichtet werden darf und soll diese Auflage ausschließlich zur Sicherstellung und Durchsetzung der städtebaulichen Planungen dienen, kann die Gemeinde ihren Anspruch auf Unterlassung der Errichtung eines Walmdachs nicht an den privaten Nachbarn des Erwerbers abtreten, da sonst der aus städtebaulichen Gründen aufgestellten Auflage nach der Abtretung eine rein nachbarschützende Funktion zukommen und sich der Inhalt des abgetretenen Anspruchs im Sinne von § 399 Satz 1 BGB inhaltlich ändern würde. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BGB § 398, BGB § 399, BGB § 903, BGB § 906, BauNVO § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 8 O 3114/99 - 168 - vom 23.12.1999 |
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