JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 24.01.2007, Aktenzeichen: 3 U 100/06
| Leitsatz: | 1. Eine Zusammenarbeit zwischen der den Wohnungserwerb finanzierenden Bank und dem Vertrieb begründet grundsätzlich keine besonderen Pflichten der Bank gegenüber dem Erwerber und Darlehensnehmer. 2. Ein Schadenseratzanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen eines Wissensvorsprungs der Bank im Falle von institutionalisiertem Zusammenwirken und arglistiger Täuschung durch den Vertrieb wegen einer behaupteten arglistigen Täuschung hinsichtlich der Mieteinkünfte bedarf besonderer Darlegung durch den Darlehensnehmer, wenn die in Aussicht gestellten Mieten den üblichen Rahmen nicht verlassen. Dabei kann dem Umstand, dass es sich um eine Wohnung in einem Neubauobjekt handelt, besondere Bedeutung zukommen, weil im Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung an den Erwerber die zu erzielende Miete häufig noch nicht feststehen wird und Angaben zu den Mieteinnahmen häufig nur Prognosen sein werden. 3. Das Bestehen eines Mietspiegels spricht gegen eine Aufklärungspflicht, weil es dann einem Informationsgefälle hinsichtlich der zu erzielenden Mieten fehlt. eine arglistige Täuschung ist deswegen aber nicht von vornherein ausgeschlossen. 4. Es spricht gegen das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen Bank und Erwerber, wenn es an einem persönlichen Kontakt zwischen Bank und Erwerber fehlt. Ein Beratungsvertrag kommt im Regelfall allein zwischen dem - durch den Vertrieb vertretenen - Verkäufer und dem Erwerber zustande, da das Erwerbsgeschäft im Vordergrund steht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG, HWiG |
| Vorschriften: | BGB § 199, BGB § 488, VerbrKrG § 3, VerbrKrG § 9, HWiG § 1, |
| Stichworte: | Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank, Wissensvorsprung, Beratungsvertrag, "Schrottimmobilien", |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 8 O 125/05 vom 10.03.2006 |
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