JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 23.12.2003, Aktenzeichen: 9 U 176/03
| Leitsatz: | 1. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG Masseschmälerung zu verhindern; er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen (noch) erbringen, also etwa Zahlungen, die die Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter vgl. § 103 InsO - erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz - aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung - der Geschäfts und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters - oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll. 2. Da es aber ebenfalls zur Sorgfalt des Geschäftsführer als "ordentlichen Kaufmann" gehört, rechtzeitig - nämlich nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 GmbHG - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, können nur solche Zahlungen als nicht ersatzpflichtig nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG qualifiziert werden, die seitens der Gesellschaft auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages (noch) geleistet worden wären; dafür wiederum ist entscheidend, wann ein voraussichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter insbesondere die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen - z.B. die Kündigung von Mietverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO - hätte bewirken können. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Vorschriften: | GmbHG § 64, |
| Stichworte: | Insolvenzantragspflicht, Verhinderung der Masseschmälerung, |
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