JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 16 U 123/05
| Leitsatz: | 1. Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sog. Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht (BGH, Report 2005, 1517). 2. Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht. 3. Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280, |
| Stichworte: | Sachverständigenpflichten bei Autoverwertung, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 2 O 429/04 vom 20.04.2005 |
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