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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 11 U 238/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 11 U 238/08

Urteil vom 23.04.2009


Leitsatz:1. a) Beschreibt der Käufer anlässlich seiner Annahmeerklärung den Kaufgegenstand näher und weicht die Beschreibung vom tatsächlichen Zustand der Sache nicht ab, so liegt in einer solchen Präzisierung nicht die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des vorherigen Kaufvertragsangebots.

b) Hingegen liegt in der vom Kaufvertragsangebot abweichenden Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Käufer dann ein von ihm erklärtes neues Angebot, wenn die Eigenschaften nicht vorhanden sind und im Falle der Annahme durch den Verkäufer zu dessen Gewährleistungshaftung führen würden.

c) Offenkundige Schreibfehler bei der Bezeichnung des Kaufgegenstandes sind unschädlich.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in der Berufungsinstanz neuer Sachvortrag zulässig ist.

3. Zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO zwecks Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 283, ZPO § 287, ZPO § 529,
Stichworte:Fahrzeugkauf, Vertragsschluss, Unmöglichkeit, Schadensersatz, Schätzung, neuer Sachvortrag,
Verfahrensgang:LG Verden, 8 O 247/08 vom 17.11.2008

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