JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 4 U 14/01
| Leitsatz: | 1. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445). 2. Unterwirft sich der die Grundschuld bestellende Eigentümer in der Urkunde in Höhe des Grundschuldbetrages der Vollstreckung auch in sein persönliches Vermögen und ist dies auch bei einer Zweckerklärung, die bezüglich der Grundschuld künftige Ansprüche umfasst, hinsichtlich der persönlichen Haftung auf einmalige Inanspruchnahme beschränkt (BGH NJW-RR 1988, 567), so kann der Erwerber einer einredefreien Grundschuld aus der Vollstreckungsunterwerfung nicht mehr in das persönliche Vermögen vollstrecken, wenn die Forderung zwischenzeitlich einmal getilgt war und die Grundschuld eine spätere Forderung sichert. 3. Wird eine Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung vom Eigentümer zugunsten seiner Kinder zur Absicherung von Investitionen bestellt, die sie auf das Grundstück gemacht haben und überträgt später der Eigentümer das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sie, ist damit der Ursprungszweck in der Regel erledigt, sodass die Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen damit erlischt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 780, BGB § 1157, ZPO § 794, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 5 O 288/00 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 4 U 14/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-CELLE - 22.11.2001, 4 U 14/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum