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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 11 U 297/04 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 11 U 297/04

Urteil vom 22.09.2005


Leitsatz:Dem Reiseveranstalter obliegt es im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und seiner Verkehrssicherungspflichten bei der Ausübung seines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen.

Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muss regelmäßig dem jeweiligen Angebot entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 651f Abs. 1,
Stichworte:Reiserecht, Vertretenmüssen des Reisemangels, Warnpflicht vor Terroranschlag,
Verfahrensgang:LG Hannover 13 O 114/04 vom 27.10.2004

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