JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 22.01.2004, Aktenzeichen: 8 U 130/03
| Leitsatz: | 1. Dem Versicherer ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Nichteinhaltung der 15MonatsFrist des § 7 I AUB 94 bezüglich der ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen, wenn er vorgerichtlich nach bereits erfolgtem Fristablauf ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität eingeholt hat, dieses eine Kausalität des Unfalls für die Invalidität indessen nicht zu begründen vermag und die Einholung dieses Gutachtens für den Versicherten auch nicht mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden ist. 2. Ohne zusätzliche Umstände kann in einem solchen Verhalten des Versicherers auch kein Verzicht auf die Einhaltung der Frist des § 7 I AUB 94 gesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | AUB 1994, BGB |
| Vorschriften: | AUB 1994 § 7, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Bückeburg 2 O 153/02 vom 21.07.2003 |
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