JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 21.06.2000, Aktenzeichen: 9 U 9/00
| Leitsatz: | 1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG gilt nur für Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen Wassers zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund einer Funktionsstörung Wasser nicht mehr aufgenommen wird und dieses Wasser Ursache für den eingetretenen Schaden des Anspruchstellers ist. 2. Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss von der Fahrbahnoberfläche zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, Nds. StrG, HpflG |
| Vorschriften: | BGB § 839, GG Art. 34, Nds. StrG § 10, HpflG § 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 19 O 2926/99 |
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