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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 15 UF 81/00 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 15 UF 81/00

Urteil vom 20.10.2000


Leitsatz:1. Leitsatz: Nach Beendigung des Güterstandes durch Scheidung kann der erste Normzweck der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB, nämlich die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft, nicht mehr erfüllt werden, sondern nur noch der weitere Zweck, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Zugewinnausgleichsforderung zu schützen. Deshalb konvalesziert ein gemäß § 1366 Abs. 1 BGB schwebend unwirksames Geschäft nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft, wenn sich die Gefährdung einer Zugewinnausgleichsforderung ausschließen lässt (hier: wegen Verjährungseintritt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB).

2. Sachverhalt: Die Klägerin und der Streithelfer sind seit dem 21.12.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverbundverfahren ist der Streithelfer durch einstweilige Anordnung vom 22.1.1993 zur Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen, minderjährigen Sohn verpflichtet worden. Mit Vertrag vom 2.4.1993 hat der Streithelfer sein Grundstück an die Beklagte, seine Mutter, verkauft; diese ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Der Sohn, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Klägerin, hat fruchtlos aus dem Unterhaltstitel vollstreckt. Nunmehr begehrt die Klägerin von der Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Grundstücks an den Streithelfer. Sie macht geltend, das Grundstück habe dessen gesamtes Vermögen dargestellt, weshalb der Vertrag ihrer Zustimmung bedurft habe und mangels deren Erteilung unwirksam sei. Die Beklagte tritt dem unter Hinweis auf verschiedene dingliche Belastungen des Grundstücks sowie angebliches weiteres Vermögen des Streithelfers entgegen und wendet ein, die Klägerin habe dem Verkauf zugestimmt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1365, BGB § 1366, BGB § 1368,

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