JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 20.07.2000, Aktenzeichen: 13 U 271/99
| Leitsatz: | 1. Aus einer Gewährleistungsbürgschaft kann wegen des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B nur dann nach Ablauf der Verjährungsfrist der Hauptschuld noch Zahlung verlangt werden, wenn zu dieser Zeit verbürgte Ansprüche noch nicht erfüllt sind. 2. Das setzt voraus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist solche Ansprüche bereits angemeldet, die entsprechenden Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Unternehmer gerügt waren. 3. Zur Abnahme ist der Besteller aber bereits dann verpflichtet, wenn das bestellte Werk im Wesentlichen mangelfrei ist, nicht erst dann, wenn keinerlei Mängel mehr festgestellt werden können. Weicht eine AGBKlausel von dieser Regelung ab, kann dies zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 AGBG führen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 638, BGB § 768, AGBG § 9, |
| Stichworte: | Bauvertrag, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 20 O 1062/99 vom 08.11.1999 |
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