JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 6 U 182/02
| Leitsatz: | Formuliert der Kläger einen Klagantrag in Höhe von 20.000 DM, ergibt die Klagbegründung indessen, dass er mit Rücksicht auf befürchtete Einwände des Beklagten rund 31.000 DM begehrt, dem Beklagten aber denjenigen Betrag der Differenz von rund 11.000 DM belassen will, den dessen Einwände nach dem späteren Urteil des Gerichts nicht erschöpfen, und lassen am Ende berechtigte Klagforderung, berechtigte Einwände sowie die Differenz wegen geleisteter Teilzahlungen, verschiedener Streitgegenstände und Überschneidung der Einwände hinsichtlich dieser Streitgegenstände sich diesem nicht mehr zweifelsfrei zuordnen, gilt 1. das Begehren ist als von vornherein unbedingt auf die vollen rund 31.000 DM gerichtet aufzufassen verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines vollstreckungsrechtlichen Vertrages, soweit die Verurteilung letzten Endes 20.000 DM Hauptforderung übersteigt, aus diesem Urteil nicht zu vollstrecken; 2. hat das Landgericht nur rund 4.000 DM Einwände für berechtigt gehalten und statt richtigerweise anstatt der rund 27.000 DM nur 20.000 DM zuerkannt, verstößt das Berufungsgericht nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn es auf die Berufung des Beklagten über die 'vergessenen' rund 7.000 DM mitentscheidet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 138, ZPO § 528, ZPO § 538, |
| Stichworte: | Verfahrensrecht, Klagebegehren, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 10 O 78/00 vom 22.07.2002 |
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