JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 13 U 156/02
| Leitsatz: | Es wäre eine Überspannung der Pflicht zu unlauterem Wettbewerbshandeln, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als zulässig bewerten (BGH, GRUR 2002, 269, 270 - Sportwetten-Genehmigung -). Entsprechendes kann nach Ansicht des Senats bei einer nicht eindeutigen Gesetzeslage dann gelten, wenn Gerichte die Strafbarkeit für entsprechende Fälle verneint haben und die Staatsanwaltschaft sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden von dem Wettbewerbshandeln des Gewerbetreibenden seit längerem in Kenntnis gesetzt sind und weder einschreiten noch zu erkennen geben, dass sie das Wettbewerbshandeln für strafbar halten. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Stichworte: | Wettbewerbs- und Kartellrecht, Unlauterer Wettbewerb, |
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