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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: 8 U 49/04 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 49/04

Urteil vom 19.08.2004


Leitsatz:Der Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gem. § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks) greift nicht ein, wenn es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Errichtung oder Planung eines mangelfreien Gebäudes handelt, sondern um Ansprüche gegen den den Erwerb vorbereitenden Vermittler sowie die finanzierenden Kreditinstitute wegen mangelnder Rentabilität der zum Zweck der Steuerersparnis und zur Vermietung erworbenen Eigentumswohnung (im Anschluss an BGH VersR 2003, 454).
Rechtsgebiete:ARB 75
Vorschriften:ARB 75 § 4 Abs. 1k,
Stichworte:Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung,
Verfahrensgang:LG Hannover 8 O 101/03 vom 16.01.2004

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