JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen: 8 U 179/06
| Leitsatz: | 1. Werden von einem Studienplatzbewerber mehrere Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens (hier: Humanmedizin) mit der Begründung in Anspruch genommen, die Hochschule habe ihre tatsächlich vorhandene Kapazität nicht hinreichend ausgeschöpft (sog. Kapazitätsklageverfahren), so ist unter Berücksichtigung des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundsrechtes auf Zulassung zum Hochschulstudium die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 1 Abs. 1 S. 2 ARB auch dann gegeben, wenn bei einer die Zahl der ermittelten freien Plätze deutlich übersteigenden Anzahl der Bewerber die endgültige Auswahl durch ein Losverfahren erfolgt. 2. Es ist nicht mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ARB, wenn der Bewerber mit dem Ziel der Zulassung gleichzeitig gegen mehrere Hochschulen gerichtlich vorgeht, sofern die Anzahl der Klagen pro Semester 10 nicht übersteigt. 3. An die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bezüglich der hinreichenden Erfolgsausicht und des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht beurteilen kann, ob und welche freien Kapazitäten bei der Hochschule bestehen. |
| Rechtsgebiete: | ARB 1975/2004 |
| Vorschriften: | ARB 1975/2004 § 1, ARB 1975/2004 § 14, ARB 1975/2004 § 15, |
| Stichworte: | Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für Klagen auf Hochschulzulassung im Wege sog. Kapazitätsklageverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 13 O 355/05 vom 07.07.2006 |
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