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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 19.04.2000, Aktenzeichen: 3 U 47/99 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 3 U 47/99

Urteil vom 19.04.2000


Leitsatz:1. Der Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er die vorgesehene Nutzung des auszubauenden Dachbodens in Form eines Sondernutzungsrechts durch die von ihm entworfene vertragliche Gestaltung nicht sichert.

2. Bei der Bewertung des Sondernutzungsrecht, ist zu berücksichtigen, dass es als Annex des Wohnungseigentums veräußerbar beziehungsweise als Sondernutzungsrecht einer anderen Wohnung im Haus zugeordnet werden könnte. Für die jeweiligen Inhaber der unter dem Dachboden liegenden Dachgeschosswohnungen ergäbe sich so die durchaus reizvolle, bei wirtschaftlicher Bewertung positiv ins Gewicht fallende Möglichkeit der Schaffung von großzügigem Wohnraum über zwei Etagen, weshalb ein mit den darunter liegenden Wohnungen verbundenes Sondernutzungsrecht durchaus marktfähig und am Wohnungsmarkt veräußerbar sein dürfte.

3. Maßgeblich für die wirtschaftliche Bewertung des Sondernutzungsrechts und damit die Höhe des Schadens ist, dass der Inhaber eines Sondernutzungsrechts in seiner rechtlichen Stellung hinter der eines Wohnungseigentümers wegen der nur eingeschränkten Veräußerbarkeit der Räume und auch deshalb zurückbleibt, weil etwa im Fall einer Vernichtung des Wohngebäudes er nicht wie ein Sondereigentümer am Grund- und Bodenwert mitberechtigt ist, er mithin sein Nutzungsrecht im vollem Umfang einbüsst.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 46,

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