JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 18.12.2008, Aktenzeichen: 16 U 101/08
| Leitsatz: | Der Verkäufer muss aufgrund eines zustande gekommenen Beratungsvertrages bei einem Beitritt zum Mietpool nicht nur das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten, sondern auch das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen ansprechen und durch Abschläge bei den Einnahmen oder Zuschläge bei den Belastungen angemessen berücksichtigen. Der Verkäufer genügt seiner Beratungspflicht nicht, wenn er zwar die Systematik des Mietpoolvertrages erläutert und darauf hinweist, im Fall von Leerständen mindere sich der Ertrag der Mietpoolmitglieder, er aber nicht darauf hinweist, dass in dem Mietertrag ein Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280, |
| Stichworte: | "Schrottimmobilie", Beratungspflichten des Verkäufers bei einem Beitritt, zum Mietpool, |
| Verfahrensgang: | LG Verden, 8 O 154/05 vom 24.05.2006 |
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