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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 18.07.2002, Aktenzeichen: 22 U 197/01 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 22 U 197/01

Urteil vom 18.07.2002


Leitsatz:1. Dem Besteller steht wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung kein Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wenn beim Verlegen des Pflasters für eine Hoffläche Farbabweichungen bei den verwendeten Betonsteinen vorliegen, die Funktion des Pflasters hierdurch aber nicht beeinträchtigt wird, die Beseitigung dieses optischen Mangels aber eine Aufnahme und vollständige Neuverlegung der Pflasterfläche erfordern würde.

2. In diesem Fall kommt lediglich ein Minderungsanspruch in Betracht, der hier mit 16 % des Quadratmeterpreises für die Lieferung und Verlegung des Betonsteines zu berechnen ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 633 Abs. 2 a.F.,
Stichworte:Bau- und Architektenvertrag, Gewährleistung beim Bauvertrag (BGB),
Verfahrensgang:LG Verden 7 O 215/00 vom 16.08.2001

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