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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 14 U 62/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 14 U 62/08

Urteil vom 17.06.2009


Leitsatz:Enthält das Zuschlagsschreiben des öffentlichen Auftraggebers nach verzögerter Vergabe neue Fertigstellungsfristen, handelt es sich um eine modifizierte Annahme des Bietergebotes und damit unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes um ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB.

In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinzuweisen und ggf. durch erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis zu verlangen.

Versäumt der Bieter dies, kann der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert hatte, und ist nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist gemäß § 147 BGB auf einen geänderten Preis einzulassen.
Rechtsgebiete:VOB/B, BGB
Vorschriften:VOB/B § 2 Nr. 5, BGB § 147, BGB § 150,
Stichworte:Folgen verzögerter Vergabe, neue Vertragsfristen im Zuschlagsschreiben,
Verfahrensgang:LG Hannover, 11 O 397/05 vom 20.02.2008

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