JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 17.01.2002, Aktenzeichen: 4 U 116/01
| Leitsatz: | 1. Die Tarife für Anschlusskosten an die Wasserversorgung sind der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. Dabei sind an die Feststellung, ob Pauschalen der Billigkeit entsprechen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Anschluss an BGH NJW-RR 1992, 183). 2. Auch dann, wenn eine neue Hauptleitung zur Erschließung eines Neubaugebiets von einer bereits vorhandenen Hauptleitung abgezweigt wird, liegt eine neue Verteilungsanlage im Sinne von § 9 Abs. 5 AVB WasserV vor (ebenso BGH NJW-RR 1988, 1427 für die entsprechende Rechtslage beim Anschluss der Gasleitungen). 3. Es ist nicht unbillig, bei Pauschaltarifen nach Wirtschaftseinheiten Reihenhäuser wie Einfamilienhäuser (und nicht wie Eigentums wohnungen in einer Wohnanlage) zu behandeln, auch wenn sie auf einem rechtlich (noch) nicht geteilten Grundstück errichtet sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AVB WasserV |
| Vorschriften: | BGB § 315, AVB WasserV § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 2 O 320/00 |
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