JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 11 U 221/01
| Leitsatz: | 1. Der Reiseveranstalter haftet dem Reisenden, dem er wegen Überbuchung der Maschine den vertraglich geschuldeten Rückflug nicht gewähren kann, für den bei einem Sturz erlittenen Schaden, den der Reisende aus ungeklärter Ursache beim Durchqueren des Flughafens mit Gepäck unter Führung eines Mitarbeiters der Fluggesellschaft bei dem Versuch erleidet, eine andere startbereite Maschine noch zu erreichen, mit der er noch am gleichen Tage in die Nähe des vertraglichen Zielflughafens gelangen kann. 2. Die Beschaffung eines Ersatzfluges für den überbuchten Flug stellt eine Maßnahme der Beseitigung eines Reisemangels dar, während derer der Veranstalter ähnlich den sog. "Herausforderungsfällen" für Schäden, die der Reisende erleidet haftet, wenn nicht der Reisende seinerseits ungewöhnlich (überzogen/unangemessen) auf das Haftungsereignis reagiert. 3. Auf die Frage, ob der Reiseveranstalter in seinen AGB wirksam eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reisebüro ausgeschlossen hat, kommt es nicht an, wenn die beim Reisebüro geltend gemachten Ansprüche jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB beim Veranstalter eingegangen sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 651 f. Abs. 1, BGB § 651 g, BGB § 249, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 7 O 91/01 |
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