JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 16.04.2009, Aktenzeichen: 11 U 220/08
| Leitsatz: | 1. a) Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge erkennbar unrichtiger Angaben gegenüber der Versicherung diese nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsvertrag zurücktritt und dadurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wird. b) Zum erstattungsfähigen Schaden des Versicherungsnehmers gehören auch Prozesskosten gegen die Versicherung. c) Den Versicherungsnehmer trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag unterschreibt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes den Inhalt einer beigezogenen Ermittlungsakte verwerten darf. 3. Der Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten kann auch durch Indizien geführt werden, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VVG |
| Vorschriften: | ZPO § 286, VVG a. F. § 61, |
| Stichworte: | Versicherungsmakler, Beibringungsgrundsatz, Indizienbeweis, Repräsentant, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 13 O 21/08 vom 24.10.2008 |
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