JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 16.01.2007, Aktenzeichen: 16 U 160/06
| Leitsatz: | 1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGHZ 134, 387, 390 f.). 2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft (ebenso inzwischen BGH XI ZR 44/06 vom 23. Januar 2007). 3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(en) zum Kauf einer Eigentumswohnung) und werden mehrere (hier: 25) Beratungsfehler gerügt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnis vom letzten Beratungsfehler, sondern bereits dann, wenn so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint. 4. Sowohl eine unklare Sach- als auch eine schwierige und ungeklärte Rechtslage können die Erhebung einer Klage als unzumutbar erscheinen lassen. 5. Sofern - auch im Güteverfahren - Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie nur durch eine email mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 11741/05). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 204, BGB § 199, BGB § 126a, BGB § 126a, |
| Stichworte: | Schrottimmobilien, Verjährung bei Beratungsfehlern, Verjährung bei ungeklärter Sach- und Rechtslage, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 13 O 305/05 vom 09.06.2006 |
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