JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 15.07.2004, Aktenzeichen: 4 U 55/04
| Leitsatz: | 1. Die für ein Stromversorgungsunternehmen bestellte Grunddienstbarkeit für eine Überlandfernleitung hat ihren Zweck endgültig verloren, wenn entsprechend der Anordnung im öffentlichrechtlichen Raumordnungsverfahren die Leitung in andere Flächen verlegt und die Leitung nebst Masten im bisherigen Verlauf beseitigt sind. Der Grundeigentümer hat dann Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit. 2. Der Grundeigentümer kann grundsätzlich die Entfernung der funktionslos gewordenen Leitung nebst allen Bestandteilen, also auch der Fundamente der Leitungsmasten, von demjenigen verlangen, der die Anlage hält und durch dessen maßgebenden Willen der sein Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird (Anschluss an BGH NJWRR 2003, 953 = NZM 2003, 772). Der Beseitigungsanspruch besteht aber nur in den Grenzen der §§ 242, 226 BGB und setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus. Daran fehlt es, wenn Leitung und Masten vollständig und die Fundamente der Masten bis in eine Tiefe von 1,50 m entfernt sind, für die Beseitigung der in größerer Tiefe befindlichen Fundamentreste von 3 Masten Kosten von mindestens 25.000 EUR entstehen, andererseits von dem Verbleiben der Fundamentreste im Boden nur auf 0,0083 % der Ackerfläche Beeinträchtigungen der Vegetation zu befürchten wären und sich das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet hat, für solche Beeinträchtigungen ggf. Ersatz zu leisten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1004, BGB § 1090, |
| Stichworte: | Grunddienstbarkeit, Beseitigungsanspruch bei funktionslos gewordener Stromleitung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 8 O 257/02 vom 19.12.2003 |
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