JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 14 U 217/04
| Leitsatz: | 1. Ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, dass der Stahlüberbau einer Brücke unter Verwendung zweier verschiedener Stahlsorten "entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung" herzustellen ist, so ist dasjenige Verhältnis der beiden Stahlsorten geschuldet, das konstruktionstechnisch zum Bau der Brücke erforderlich ist. 2. a) Enthält die Ausschreibung Unklarheiten, die keine sichere Kalkulation ermöglichen, hat der Auftragnehmer diese durch vorherige Einsichtnahmen in Planunterlagen, Ortsbesichtigungen oder Rückfragen zu klären. b) Unterlässt der Auftragnehmer die gebotenen Aufklärungshandlungen, stehen ihm gegen den Auftraggeber weder Mehrvergütungsansprüche aus § 2 VOB/B noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, VOB/A |
| Vorschriften: | VOB/B § 2 Nr. 5, VOB/B § 2 Nr. 6, VOB/A § 9, |
| Stichworte: | Unklarheiten der Ausschreibung, Aufklärungspflicht des Auftragnehmers, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 8 O 238/03 vom 24.09.2004 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Urteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 14 U 217/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-CELLE - 14.07.2005, 14 U 217/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum