JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 14 U 17/05
| Leitsatz: | 1. Stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn aus einer Backsteinmauer eines Schulgebäudes herausragende Metallanker, die sich in einem für spielende Kinder zugänglichen Bereich befinden, nicht entfernt werden. 2. Gestattet der Rektor einer Schule einer Lehrerin die Benutzung der Turnhalle zu privaten Zwecken (hier: Veranstaltung eines Kindergeburtstags am Sonntagnachmittag), liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis, aber kein Leihverhältnis vor. In diesem Fall greift keine Haftungsbeschränkung ein. 3. 30.000 EUR Schmerzensgeld für einen 11jährigen Jungen bei folgenden Verletzungen und Dauerschäden: Bulbusverletzung eines Auges, die drei Operationen, jeweils verbunden mit stationären Aufhalten, nach sich zog, dauerhafte Visusminderung des rechten Auges, erhöhte Lichtempfindlichkeit, fehlendes Akkommodationsvermögen, Minderung des Stereosehens; Berücksichtigung eines vom Landgericht angenommenen und nicht angefochtenen Mitverschuldens von 20 %. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 253, BGB § 823, |
| Stichworte: | Verkehrssicherungspflicht auf Schulgelände, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 2 O 220/04 vom 30.12.2004 |
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