JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 13.09.2007, Aktenzeichen: 8 U 29/07
| Leitsatz: | 1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann. 2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 43, |
| Stichworte: | Erfüllungshaftung des Versicherers bei falschen Auskünften zu privater Rentenversicherung (Arbeitgeberwechsel), |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 2 O 12/06 vom 19.12.2006 |
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