JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 13 U 46/01
| Leitsatz: | Es ist auch im Wettbewerb um die Vermietung von Datenterminals für den bargeldlosen Zahlungsverkehr erlaubt, beim Kundengespräch auf Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen oder in angemessener Form und ohne täuschende oder übermäßige Einwirkung Kündigungshilfe zu leisten. Unlauter handelt ein Wettbewerber indes, wenn er Kunden zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit einem Mitbewerber auffordert und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben anbietet bzw. überlässt. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 7 0 52/00 |
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