JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 6 U 129/02
| Leitsatz: | 1. Es stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Gericht einen durch die Klägerin alleine im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Schriftsatz zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rechtsstreit zu ihren Gunsten dadurch berücksichtigt, dass er diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Beklagtenvertreter aushändigt, ohne dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen ergibt, dass sie die dort aufgestellten Behauptungen auch zu ihrem Prozessvortrag machen will. 2. Der im Übrigen einkommens- und vermögenslose Beschenkte kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB gem. § 529 Abs. 2 BGB auf die Gefährdung seines eigenen Unterhalts berufen, wenn sein eigenes Vermögen im Wesentlichen nur aus der Miteigentumshälfte an einem Wohngrundstück besteht, das von ihm, seinem Ehegatten und den beiden Kindern bewohnt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohngrundstück als Schonvermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 286, BGB § 529, BGB § 529 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vertragsrecht, Schenkung, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 4 O 281/01 vom 16.05.2002 |
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