JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 14 U 129/03
| Leitsatz: | Der Annahmeverzug des Auftraggebers mit der Entgegennahme der Nachbesserung schließt das Leistungsverweigerungsrecht nicht aus. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in diesem Fall aber nur in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Ein Druckzuschlag ist nicht vorzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Auftraggeber später mit der Vornahme der Nachbesserung durch den Auftragnehmer einverstanden erklärt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 293 aF, BGB § 322, |
| Stichworte: | Annahmeverzug mit der Mängelbeseitigung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 2 O 621/01 vom 12.06.2003 |
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