JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 12.07.2000, Aktenzeichen: 9 U 31/00
| Leitsatz: | Für die Gefahr, die von unsachgemäßen nachträglichen Veränderungen eines einwandfrei aufgebauten Gerüsts ausgeht, ist nicht die Unternehmerin für Gerüstaufbauarbeiten verantwortlich. Entsprechend Ziff. 8. 2 DIN 4420 T 1 ist der Unternehmer, der das Gerüst für seine Zwecke verändern will, verpflichtet, für eine sachkundige Aufsicht zu sorgen; ob sie durch eigene Mitarbeiter gewährleistet ist oder dafür der Gerüstbauer zugezogen wird, spielt keine Rolle und ist Sache des Unternehmers. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 2 O 2336/99 vom 09.12.1999 |
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