JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 12.07.2000, Aktenzeichen: 9 U 125/99
| Leitsatz: | 1. Aus einem Beschluss des einzigen Gesellschafters kann eine GmbH gegen diesen keine Rechte herleiten. Ansprüche erwachsen erst, wenn es auf der Grundlage des Beschlusses zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gekommen ist. 2. Das Erfordernis der Genehmigung nach § 93 Abs. 2 Nds. GO zu einem einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäft betrifft nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen kommunaler Gebietskörperschaft und Aufsichtsbehörde, sondern hat unmittelbare Einflüsse auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. 3. Die Regelungen über das Genehmigungserfordernis des § 93 Abs. 2 Nds. GO unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, AktG, Nds. GO |
| Vorschriften: | BGB § 166, BGB § 823, BGB § 826, GmbHG § 35, GmbHG § 53, GmbHG § 64, AktG § 302, AktG § 303, Nds. GO § 93, Nds. GO § 133, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 24 O 68/94 vom 09.03.1999 |
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