JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 6 U 239/02
| Leitsatz: | 1. Eine beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben gem. § 2287 BGB liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte zwei von drei zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzten Kindern Wertpapiere zuwendet, weil er meint, das dritte Kind sei hinsichtlich eines ihm in dem Testament als Vorausvermächtnis zugewandten Grundstücks wegen dessen seit Errichtung des Testaments eingetretener Wertsteigerung gegenüber den anderen beiden Kindern wirtschaftlich unangemessen bevorteilt. 2. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament in Ziff. 1 und 2 zunächst Regelungen über ihren Grundbesitz getroffen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt, in Ziff. 3 ihre Kinder sodann als Schlusserben nach dem Längstlebenden eingesetzt, in Ziff. 4 und 5 weitere Verfügungen getroffen und sich in Ziff. 6 hinsichtlich ihres sonstigen (beweglichen) Vermögens gegenseitig als Erben eingesetzt, so kann das Testament dahin ausgelegt werden, dass die Eheleute ihre Kinder auch bezüglich des beweglichen Vermögens als Schlusserben einsetzen wollten, wenn die Regelung in Ziff. 3 nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen differenziert, das bewegliche Vermögen wertmäßig ein Vielfaches des unbeweglichen Vermögens ausmacht, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eheleute die Erbfolge bezüglich ihres beweglichen Vermögens nach dem Tod des Längstlebenden bewusst ungeregelt lassen wollten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2287, BGB § 2269, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 12 O 65/02 vom 02.10.2002 |
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