JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 11 U 140/03
| Leitsatz: | Die in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsunternehmers einbezogene Vertragsklausel: "Stellt der Fuhrunternehmer das Fahrzeug der Spedition nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die Spedition berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hat der Fuhrunternehmer die Nichtbereitstellung zu vertreten, kann die Spedition zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verlangen.", ist hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Unbestimmbarkeit der sie auslösenden Pflichtverletzung unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 305c Abs. 2, BGB § 309 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 3 O 254/02 vom 21.05.2003 |
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