JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 11.09.2008, Aktenzeichen: 11 U 88/08
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen, denen die Zustimmung der Patienten zu einer Abtretung einer (zahn)ärztlichen Honorarforderung an eine Inkassostelle genügen muss. 2. Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarungen über sogenannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BDSG, GOZ |
| Vorschriften: | BDSG § 4 a, GOZ § 2 Abs. 2, GOZ § 2 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung, Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, |
| Verfahrensgang: | LG Verden, 5 O 440/07 vom 17.04.2008 |
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