JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 22 U 190/01
| Leitsatz: | 1. Gegen eine in Besonderen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vorgesehene Vertragsstrafenvereinbarung bestehen gem. § 9 AGBG keine Bedenken, wenn diese der Höhe nach auf 0,1 % der Abrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung sowie maximal 10 % der Abrechnungssumme begrenzt ist, und zumindest durch eine Verweisung auf § 11 VOB/B klargestellt wird, die Vertragsstrafe verschuldensabhängig ausgestaltet ist. 2. Der Werkunternehmer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung berufen, wenn er bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er die vereinbarte Ausführungsfrist aus technischen Gründen nicht einhalten kann, dies dem Bauherren aber nicht mitteilt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Vorschriften: | BGB § 339, VOB/B § 11, |
| Stichworte: | Bau- und Architektenvertrag, Bauzeitverzögerung, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 8 O 5/01 vom 24.08.2001 |
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