JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 14 U 132/04
| Leitsatz: | Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 g 0/00 alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254, |
| Stichworte: | Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholisierten Fahrers, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 16 O 858/00 vom 23.04.2004 |
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