JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 8 U 62/07
| Leitsatz: | 1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. 2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 23, VVG § 25, VVG § 61, |
| Stichworte: | Gefahrerhöhung, schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 8 O 280/06 vom 25.01.2007 |
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