JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 8 U 182/04
| Leitsatz: | Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 61, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 12 O 200/04 vom 13.10.2004 |
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