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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 8 U 181/05 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 181/05

Urteil vom 09.03.2006


Leitsatz:1. Teilt der Versicherer einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Angebotes für eine neue Versicherung einen bestimmten Betrag als Ablaufsumme einer Lebensversicherung noch vor Vertragsende mit, so liegt hierin in der Regel weder ein den Versicherer bindendes abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780 f. BGB noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

2. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensverscherung steht nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns zu. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht substantiiert darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.
Rechtsgebiete:VVG, BGB
Vorschriften:VVG § 159, BGB § 780, BGB § 781,
Stichworte:Mitteilung des Versicherers einer Lebensversicherung über Ablaufleistung einer Lebensversicherung, Auskunftsrecht des Versicherungsnehmers über Offenlegung der Rechnungsgrundlagen,
Verfahrensgang:LG Hannover 14 O 161/04 vom 06.10.2005

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