JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 08.08.2006, Aktenzeichen: 14 U 36/06
| Leitsatz: | 1. Das für die Zulässigkeit einer sog. "gewillkürten Prozessstandschaft" erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag "schadensfrei" zu halten. 2. Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen. 3. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist ("Unfallwagen"). 4. Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers. |
| Rechtsgebiete: | StVO, BGB, ZPO, VVG |
| Vorschriften: | StVO § 8, BGB § 249, ZPO § 51, VVG § 67, |
| Stichworte: | gewillkürte Prozessstandschaft, rechtliches Interesse, Vorfahrtsrecht auf Parkplätzen, Quotenvorrecht, Wertminderung als unmittelbarer Sachschaden, Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung eines Quotenvorrechts, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 11 O 315/05 vom 25.01.2006 |
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