JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 08.08.2001, Aktenzeichen: 9 U 134/01
| Leitsatz: | Soll eine DIN-Vorschrift typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Verstoß gegen die DIN-Vorschrift ursächlich für das Schadensereignis war, so dass der vom Schädiger zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins gilt. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit einer Schilderung über den Unfallvorgang, wenn sie unmittelbar nach dem Unfall von der geschädigten Person gegenüber Dritten gemacht worden ist und nicht erkennbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Unfallopfer unzutreffende Angaben über den Unfallhergang macht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 5 O 100/00 vom 05.02.2001 |
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