JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 6 U 208/02
| Leitsatz: | 1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil. 2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre. 3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. 4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 3, EGBGB Art. 25, BGB § 2303, BGB § 2087, ZPO § 531, |
| Stichworte: | Pflichtteilsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 12 O 2085/99 vom 26.06.2002 |
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