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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 07.06.2007, Aktenzeichen: 8 U 1/07 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 1/07

Urteil vom 07.06.2007


Leitsatz:1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.

2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ergeben.

3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d) hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.
Rechtsgebiete:VGB 88, VVG
Vorschriften:VGB 88 § 11, VVG § 6, VVG § 69,
Stichworte:Leitungswasserschaden bei leer stehendem Gebäude,
Verfahrensgang:LG Hannover 13 O 173/06 vom 10.11.2006

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