JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 07.05.2008, Aktenzeichen: 14 U 182/07
| Leitsatz: | 1. Erhebt der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechung Einwände gegen deren Prüffähigkeit, wird im Honorarprozess abschließend geklärt, ob die Forderung begründet ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14. Juli 2007 VII ZR 230/06). 2. Die Behauptung, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist kein Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung. 3. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung endgültig - und nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" - abzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | HOAI |
| Vorschriften: | HOAI § 8 Abs. 1, |
| Stichworte: | Prüffähigkeit einer (Architekten bzw. Ingenieur) Schlussrechnung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 14 O 128/06 vom 30.08.2007 |
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