JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 06.12.2000, Aktenzeichen: 9 U 237/98
| Leitsatz: | 1. Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung einer sorgfältigen Badeaufsicht für Leib und Leben der Badegäste dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der die Badeanstalt betreibenden Gemeinde nicht überspannt werden. Zu berücksichtigen ist - wenn auch wegen der überragenden Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter nur in eingeschränktem Umfang - dasjenige, was der Gemeinde in einem derartigen Fall zumutbar ist. 2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde ist erst dann festzustellen, wenn die Aufsicht so organisiert wird, dass eine im Nichtschwimmerbecken bewusstlos liegende Person erst nach Ablauf von mindestens vier Minuten durch das Aufsichtspersonal entdeckt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 839, |
| Verfahrensgang: | LG Verden 7 O 319/97 |
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