JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 14 U 132/05
| Leitsatz: | Eine Lichtzeichenanlage, die nur eine Fußgängerfurt sichert, ändert nicht die ansonsten bestehenden Vorfahrtsregeln. Gleichwohl haben sich die vom Haltegebot einer Fußgängerampel betroffenen Fahrzeugführer darauf einzustellen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Verkehr vertrauen und sich entsprechend verhalten. Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist schon deshalb eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StVG |
| Vorschriften: | StVO § 8, StVG § 17, |
| Stichworte: | Überfahren einer Fußgängerampel, Vorfahrt, Haftungsverteilung Verfahrensgang:, LG Stade 5 O 39/03 vom 01.06.2005, |
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